{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-2_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2637", "Checksum": "1dabd3fcc55c3b32674c49daaa7143e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_2", "2005 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "279a3b8ec4202502b44d439e46645250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)\nRegeste:\n§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht\n\n zusätzlicher Schutzvorkehren nicht entgegen. Das Vorsorgeprinzip beansprucht Verfassungsrang (Art. 74 Abs. 1 BV). Es bietet eine Entscheidungsregel für den Fall der Unsicherheit und schafft eine Sicherheitsmarge (Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 46ff., mit Hinweisen). Und gerade im Bereich der NIS tragen die der Vorsorge verpflichteten Anlagegrenzwerte ganz wesentlich zur Akzeptanz der aktuellen rechtlichen Regelung bei, zumal nach bisherigem Erkenntniswert nicht ausgeschlossen ist, dass die Überschreitung dieser Werte eben zu Gefährdungen der Gesundheit führen können. g) Der angefochtene Entscheid vermerkt in Ziff. B 9, dass sich die Baubewilligungsbehörde das Recht vorbehalte, durch anerkannte Fachstellen periodisch Nachmessungen bezüglich Einhaltung der Anlagegrenzwerte und Ausrichtung der Antenneninstallation auf Kosten des Anlagebetreibers anzuordnen. Bei einer solchen Absichtserklärung kann es hier nicht bleiben. Nach dem Gesagten bedarf es vielmehr zusätzlicher Schutzvorkehren, damit die Einhaltung der bewilligten Senderichtungen tatsächlich sichergestellt ist. Es existieren in dieser Hinsicht verschiedene Möglichkeiten. Die Intensivierung der Kontrolle ist eine davon; in Frage kommen aber auch technische Vorkehren, die die Einhaltung der bewilligten Strahlungswinkel gewährleisten (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Dass dies von vornherein unmöglich oder rechtlich unzulässig und die Baubewilligung ohne weiteres zu verweigern wäre, lässt sich nach den vorstehenden Erwägungen nicht halten. Ebenso wenig ist es damit getan, die Vorinstanz verbindlich anzuweisen, die von ihr vorbehaltenen Kontrollen einfach in die Tat umzusetzen. Angesichts der Tragweite scheint es vielmehr angezeigt, die strittige Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei über eine blosse Absichtserklärung hinaus mit den möglichen Schutzvorkehren zu befassen haben. Anstelle der von ihr ins Auge gefassten Kontrolle wird sie auch die Möglichkeit technischer Vorkehren zu prüfen und ihren Entscheid über die zu treffende Massnahme nach Abwägung des Für und Wider, auf der Grundlage vertiefter Abklärungen, zu fällen haben. Bei Bedarf wird sie sich an die kantonale Fachstelle wenden können, um sich die Unterstützung hinsichtlich des erforderlichen Fachwissens zu verschaffen. Es liegt nicht am Gericht, diesen Entscheid zu fällen, da es sonst in das grundsätzlich zu respektierende Auswahlermessen der Baubewilligungsbehörde eingreifen würde (vgl. Erw. 1). Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 04 374 zu finden. |"}