{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-2_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2637", "Checksum": "1dabd3fcc55c3b32674c49daaa7143e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_2", "2005 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "279a3b8ec4202502b44d439e46645250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)\nRegeste:\n§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht\n\n wiedergegebenen Vollzugsempfehlungen zu entnehmen ist, stellt die Senderichtung eine wichtige Grösse dar für die Berechnung der NIS-Belastung. Dies gilt ganz generell - sowohl horizontal als auch vertikal - und nicht nur bezüglich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der besonderen Vorgeschichte ausdrücklich angesprochenen Antennen 3 und 6. Soweit die Beschwerdegegnerin dies zu relativieren sucht mit dem Einwand, es handle sich dabei um einen von vielen Parametern, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Argumentation stellt im Übrigen das in der NISV angelegte Schutzkonzept in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, worauf hier nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr kann festgehalten werden, dass eine Anordnung, mit der die Einhaltung der im Standortdatenblatt genannten Winkelbereiche sichergestellt würde, durchaus zu rechtfertigen wäre. Die Bedeutung der Strahlungsbelastung (vgl. Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV) und das vom Bundesgericht bei der Sendeleistung besonders betonte Schutzbedürfnis der Bevölkerung sprechen hier für sich (vgl. BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 Erw. 3.3). Von der Beschwerdegegnerin wird im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht, dass dies technisch nicht möglich oder in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar wäre (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 3 Abs. 5 NISV). Natürlich bedingt dies technische Spezifikationen der Anlage, womit die gebräuchlichen Standardkomponenten nicht mehr ohne weiteres zum Einsatz gelangen können. Von einer unverhältnismässigen Schutzvorkehr kann wohl dennoch nicht gesprochen werden. Dass damit zwingend eine Fixierung auf eine feste Richtung einher ginge und das Senden im Winkelbereich ausgeschlossen würde, ist ebenfalls nicht einsichtig. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die Neigungswinkel der betroffenen Antennen gegenüber der Horizontalen im Vergleich zum ursprünglichen Gesuch nur geringfügige Änderungen erfuhren. Selbst wenn im gleichen Zuge die Antennenhöhe modifiziert worden sein mag, besteht bei der gegebenen Sachlage Gefahr, dass die Anlagegrenzwerte schon bei minimaler Abweichung vom erlaubten Mass verletzt sein könnten. Dies ist insofern von Belang, als diese Überschreitung des erlaubten Strahlungswinkels von blossem Auge sicher nicht mehr wahrgenommen werden könnte, sodass ein zwar informelles, aber doch wesentliches Kontrollmittel entfiele (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Überhaupt muss in dieser Hinsicht einmal mehr betont werden, dass die hier in Rede stehenden Einwirkungen mit den menschlichen Sinnen nicht in einer Weise wahrnehmbar sind wie dies bei Lärm- oder Geruchsimmissionen der Fall ist. Der behördlichen Kontrolle, sei sie präventiv oder begleitend, kommt daher besondere Bedeutung zu. e) Alternativ liesse sich erwägen, anstelle einer technischen Spezifikation Kontrollmessungen durchzuführen (Art. 12 NISV). Dies wird im vorliegenden Fall im Sinne einer Abnahmemessung aufgrund der Strahlenbelastung im Bereich von mehr als 80% des Anlagegrenzwertes ohnehin unumgänglich sein und ist denn auch verfügt worden (BG-Urteil 1A.158/2004 vom 12.8.2004 Erw. 2.2; Vollzugsempfehlung zur NISV, a.a.O., Ziff. 2.1.8, S. 20; vgl. Ziff. B 7 des angefochtenen Entscheides). Mit einer einmaligen Kontrolle im Sinne dieser Abnahmemessung besteht jedoch keine Gewähr dafür, dass die Anlage inskünftig allein in den bewilligten Bereichen genutzt werden wird. Wenn schon, dann wäre eine Intensivierung der Kontrollen insofern anzustreben, als die Anlagen sowohl unangekündigt als auch wiederholt überprüft würden. Derlei wäre jedoch ebenfalls recht aufwändig. Selbst wenn dies allein in Form von Messungen der Strahlenbelastung geschähe, würde dies regelmässig den Zutritt zu Wohnräumen bedingen und entsprechende Erschwernisse mit sich bringen. Und damit die Massnahme wirksam bleibt, muss sie auf Dauer angelegt sein und in einer gewissen Frequenz erfolgen. f) Gegen solchen Aufwand liesse sich einwenden, dass die Beschwerdegegnerin, die eine Vielzahl von Anlagen betreibt und auf eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden angewiesen ist, die Senderichtung ihrer Antennen selbst kontrollieren und deren Neuausrichtung oder Justierung nicht unbewilligt selbst vornehmen wird (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Im schon mehrfach zitierten Urteil vom 10. März 2005 hat sich das Bundesgericht mit dem damit angesprochenen Vertrauen allein nicht mehr beschieden (1A.160/2004). Inwiefern für die Einhaltung der Senderichtungen der einzelnen Antennen etwas Anderes gelten sollte als hinsichtlich der im besagten Urteil betroffenen Sendeleistung (vgl. Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV), ist nicht ersehbar. Insbesondere lässt sich schwer vorstellen, dass Gründe der Verhältnismässigkeit hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Im Übrigen wird auch in anderen Bereichen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht bloss auf die Angaben der Bauherrschaft oder Betreiber abgestellt, sondern auf die sich aus der Baute oder Anlage ergebenden objektiven Nutzungsmöglichkeiten (vgl. URP 2001 S. 173 mit Hinweisen). Schliesslich steht der blosse Umstand, dass mit den fraglichen Leistungsparametern in der Regel nicht die Immissions-, sondern \"bloss\" die Anlagegrenzwerte tangiert werden, der Anordnung"}