{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-2_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2637", "Checksum": "1dabd3fcc55c3b32674c49daaa7143e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_2", "2005 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "279a3b8ec4202502b44d439e46645250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)\nRegeste:\n§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht\n\n Immissionslage massgeblich seien. Davon abgesehen würde dadurch das Arbeiten mit bewilligten Winkelbereichen verhindert. Endlich würden vermehrt auch \"Antennen mit elektrisch verstellbaren Pattern\" zum Einsatz kommen, die durch eine Plombierung nicht erfasst würden. b) Die Vollzugsempfehlungen des BUWAL (Vollzugsempfehlung zur NISV-Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, siehe unter: http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/luft/nis/vorschriften/ve_mobilfunk_d.pdf) halten in diesem Zusammenhang Folgendes fest (S. 18): 2.1.6 Senderichtung Die Senderichtung der Antennen (horizontal und vertikal) ist eine wichtige Grösse für die Berechnung der NIS-Belastung. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die Senderichtung vor Inbetriebnahme nicht immer definitiv feststeht, sondern erst im Rahmen der Netzoptimierung justiert wird. Dazu kommt, dass die Netze periodisch neu konfiguriert werden, was eine Neuausrichtung der Antennen nötig machen kann. Um nicht bei jeder Justierung ein neues Bewilligungsverfahren durchlaufen zu müssen, kann bereits beim ersten Bewilligungsverfahren ein Winkelbereich beantragt und bewilligt werden. Ein Winkelbereich kann sowohl für die horizontale als auch für die vertikale Richtung bewilligt werden. Der Netzbetreiber ist nach der Inbetriebnahme der Anlage frei, die Antennen innerhalb des bewilligten Winkelbereichs ohne neue Bewilligung zu justieren. Die Beschwerdeführer ziehen die Zulässigkeit der Bewilligung von Winkelbereichen grundsätzlich in Zweifel. Zur Begründung verweisen sie auf Ziff. 62 des Anhanges 1 zur NISV, wonach als Änderung der Anlage nicht nur die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) gilt, sondern genauso die Änderung der Senderichtung. Daraus zu folgern, die Senderichtung dürfe sich ausschliesslich auf einen einzelnen Strahl und nie auf einen Winkel beziehen, geht nicht an. Die in der Vollzugsempfehlung genannten Praktikabilitätsüberlegungen überzeugen. Weshalb nicht ein gefächerter Strahlungsbereich Gegenstand einer einzigen Bewilligung sein könnte, leuchtet nicht ein. Auch dem Wortlaut der besagten Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV wird damit keineswegs Gewalt angetan, selbst wenn die ursprüngliche Regelungsabsicht aufgrund der damaligen technischen Gegebenheiten nicht auf die Bewilligung von ganzen Winkelbereichen abgezielt haben dürfte. Entscheidend muss bleiben, dass sich die erteilte Baubewilligung einzig auf die im Standortdatenblatt angegebenen und von der kantonalen Fachstelle als unbedenklich erachteten Werte bezieht. Dass dies angesichts ihrer Wichtigkeit insbesondere auf die deklarierten Winkelbereiche zutrifft, stellt die schon erwähnte Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV zweifelsfrei klar. Anders gewendet: Wenn die Beschwerdegegnerin mit ihren Antennen den im massgeblichen Standortdatenblatt angegebenen und gestützt darauf überprüften und bewilligten Winkelbereich verlassen will, hat sie dafür eine neue Baubewilligung einzuholen. Auch der angefochtene Entscheid hält dies richtig fest. c) Die Dienststelle wendet ein, die ursprünglich beabsichtigten Senderichtungen der Antennen 3 und 6 seien nicht bewilligt worden, womit die darauf abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführer den hier gegebenen Streitgegenstand eigentlich gar nicht beträfen. Diese Sicht verkennt, dass der Streitgegenstand nicht nur das erfasst, was im Rahmen eines Entscheides geregelt worden ist, sondern auch das, was darin bei richtiger Rechtsanwendung hätte geregelt werden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 86 zu Vorbem. zu §§ 19-28). Ausgehend hievon ist der Bogen zu schlagen zu einem unlängst ergangenen Urteil des Bundesgerichts. In Zusammenhang mit der Sendeleistung hat es entschieden, dass diese im Baubewilligungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei. Massgeblich sei dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage maximal mögliche ERP und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Sei die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so bestehe keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte tatsächlich eingehalten würden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner einer Mobilfunkanlage hätten jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werde. Der Immissionsprognose im Standortdatenblatt sei daher die gemäss den Herstellerangaben maximal mögliche ERP zugrunde zu legen. Führe dies zu einer Überschreitung der NIS-Grenzwerte, müsse grundsätzlich die maximale ERP der Anlage reduziert werden, etwa durch Verwendung von Senderstufen einer geringeren Leistungsklasse. Werde davon abgewichen und der Betrieb der Anlage mit einer niedrigeren als der maximalen ERP der Anlage bewilligt, müsse dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie sich die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung gewährleisten lasse (BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 Erw. 3.3; vgl. ferner: BGE 128 II 379ff. Erw. 4). Damit vertritt das Bundesgericht im Ergebnis eine strengere Auffassung als das Zürcher Verwaltungsgericht im bereits zitierten Urteil VB 1999.00395 (URP 2001 S. 172 Erw. 12). d) Wie den"}