{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-2_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2637", "Checksum": "1dabd3fcc55c3b32674c49daaa7143e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_2", "2005 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "279a3b8ec4202502b44d439e46645250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_2 (2005 II Nr. 7)\nRegeste:\n§ 143 PBG; § 48 PBV. Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZiff. 62 Anhang 1 zur NISV. Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). | Planungs- und Baurecht\n\n vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten. Diese Bestimmung geht zurück auf die Änderung von § 143 PBG (Antennen und vergleichbare Anlagen) in der Fassung vom 8. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002. Die dazu ergangene Botschaft des Regierungsrates vom 20. Oktober 2000 (B 76) enthält in Zusammenhang mit § 143 Abs. 2 PBG Aussagen über die Notwendigkeit einer kantonalen Norm zum Orts- und Landschaftsbildschutz. Ferner wird darauf verwiesen, dass der Schutz vor Strahlung abschliessend durch die am 1. Februar 2000 in Kraft getretene NISV geregelt werde und für weitergehende kantonalrechtliche Bemühungen in diesem Bereich kein Raum bestehe. Angesichts der Wichtigkeit des Schutzgutes der Gesundheit rechtfertige es sich jedoch, in Abs. 3 des § 143 PBG deklarativ auf die zu beachtenden Umweltrechtsbestimmungen des Bundes zu verweisen (GR 2001 S. 269, Separatum S. 48). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung, sowohl in der vorberatenden Kommission als auch im Plenum, wurde gefordert, die Betreiber solcher Anlagen (namentlich für Mobilfunktelefonie) zur gemeinsamen Nutzung von Standorten zu verpflichten (GR 2001 S. 399f. und S. 882; vgl. ferner: Protokolle der Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie über die Sitzungen vom 14.12.2000 und 5.4.2001). Das entsprechende Anliegen blieb im Grossen Rat ohne Erfolg, doch sah sich der Regierungsrat offenbar dazu veranlasst, den hier in Rede stehenden § 48 PBV zu erlassen. Den Materialien ist zu entnehmen, dass damit vorab die Standorte \"ausserhalb des Siedlungsgebietes\" angepeilt wurden (GR 2001 S. 399 und die erwähnten Kommissionsprotokolle). Dies erstaunt insofern, als dort der Bedarf nach einer besonderen Koordinationsnorm - wie ausgeführt - aufgrund von Art. 24 RPG und der dazu bestehenden Praxis nicht besteht (vgl. BG-Urteil 1A.62/2001 vom 24.10.2001 Erw. 6c; 1A.264/ 2000 vom 24.9.2002 Erw. 9.3; LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2c). Im Wortlaut des § 48 PBV findet ein derartiger Bezug auch keinen Niederschlag. Vielmehr ist aufgrund des Hinweises auf den Bevölkerungsschutz darauf zu schliessen, dass sich § 48 PBV gleichermassen auf Bauzonen beziehen soll (vgl. auch die Erläuterungen zu § 48 PBV des kant. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements vom 27.11.2001). In der Konsequenz muss dies indes dazu führen, im Bereich der Wohnzonen nicht auf eine Zusammenlegung, sondern - im Sinne der wiedergegebenen Empfehlungen des Bundes - gegenteils auf eine Dekonzentration der Standorte abzuzielen (vgl. wiederum BG-Urteil 1A.140/2003, a.a.O., Erw. 3.3). d) Aus dem Gesagten folgt, dass die Koordination verschiedener Antennenstandorte innerhalb der Bauzonen eine delikate Angelegenheit darstellt. Dem Bundesrecht können dazu - im Gegensatz zum Nichtbaugebiet (Art. 24 RPG) - keine Aussagen entnommen werden. Insbesondere lassen sich aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls angerufenen Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10), wo allein das Recht zur Mitbenutzung von Fernmeldeanlagen geregelt wird, keine inhaltlichen planungsrechtlichen Vorgaben ableiten. Davon abgesehen zielt auch diese Bestimmung vorab auf Standorte im Nichtbaugebiet, zumal deren Konzentration innerhalb der Bauzonen - zumindest im Wohnzonenbereich - unerwünscht ist. Genauso wenig ergibt sich aus Art. 25a RPG. Dort werden die Grundsätze der formellen und materiellen Koordination von Entscheiden geregelt, was im hier gegebenen Kontext nicht weiter interessiert; dies entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen, aber nicht näher begründeten Meinung. Andererseits kann es den Kantonen aufgrund ihrer grundsätzlichen Sachzuständigkeit in diesem Bereich bundesrechtlich nicht grundsätzlich verwehrt sein, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Soweit das Bundesgericht im Urteil 1P.562/2001 vom 13. Juni 2002 etwas Anderes erwogen zu haben scheint, soll darin kein grundsätzliches Hindernis erblickt werden. Denn die betreffenden Ausführungen standen in Zusammenhang mit einer kantonalen Ausführungsverordnung zur NISV, was im Schrifttum hervorgehoben worden ist (vgl. Gerber, a.a.O., S. 744). e) Die Bedeutung von § 48 PBV muss auch im vorliegenden Fall nicht in allen Teilen ausgelotet werden. Insbesondere mit Blick auf seine Tragweite in planungsrechtlicher Hinsicht können weitere Ausführungen unterbleiben, dies etwa in Bezug auf das Verhältnis zu den allgemeinen Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 RPG (vgl. VG-Urteil O. vom 19.3.2003, V 02 193). Im Übrigen sei hier immerhin Folgendes erwogen: Die Wirksamkeit der fraglichen Vorschrift muss schon deshalb bescheiden ausfallen, weil es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt, ohne dass auf der Ebene des formellen Gesetzes eine entsprechende Delegation ersichtlich wäre (vgl. § 143 PBG und Erw. 6c hievor). Darüber hinaus wirft das Legalitätsprinzip auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Norm Fragen auf: Dass ein Mobilfunkbetreiber gestützt auf § 48 PBV zur Evaluation von Alternativstandorten verpflichtet werden könnte, fällt ausser Betracht. Schon gar nicht liesse sich eine solche Obliegenheit in jenen Fällen"}