Denn das Funktionieren dieser Antennen setzt voraus, dass sich der Strahl ungehindert fortbewegen kann, sodass eine Senkung gegen den Boden oder gegen Bauten oder Anlagen auszuschliessen ist. Selbst wenn es im Übrigen innerhalb des Strahlenbündels im Zusammenwirken mit den übrigen Immissionen im Sinne von Art. 8 USG zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kommen könnte, darf davon ausgegangen werden, dass dies nicht auf Bereiche zutrifft, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 NISV). Weitere Abklärungen unter Beizug der Fachstelle können daher im vorliegenden Verfahren unterbleiben. 10.- b) bis 12 (...). |