Nur dort könnte es überhaupt - entsprechende Leistungsstärke vorausgesetzt - zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kommen. Daher rechtfertige es sich, auf eine detaillierte Berechnung des Strahlungsbeitrages zu verzichten. Es genüge der qualitative Nachweis, dass Personen nicht direkt vor den Richtstrahl gelangen könnten, was für einen störungsfreien Betrieb ohnehin erforderlich sei und durch ausreichende Montagehöhe über Boden sichergestellt werden könne. Die kantonale Fachstelle hat dazu, nach Besichtigung vor Ort, keine Einwände erhoben. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1A.220/2002 vom 10. Februar 2003 (Erw. 2.1 und 2.2)