Tatsächlich begnügt sich das standardisierte Standortdatenblatt in diesem Zusammenhang mit der Angabe der horizontalen Strahlungsrichtung (Azimut in ° von N) und der Antennenhöhe über Boden (Zusatzblatt 5). Dies steht in Einklang mit den Vollzugsempfehlungen (Ziff. 2.2.4, S. 23) und findet seinen Grund darin, dass die Strahlung dieser Antennen, die nur den Immissionsgrenzwert, nicht aber den Anlagegrenzwert einzuhalten haben (vgl. Anhang 1 Ziff. 6 zur NISV), allein direkt im eng gebündelten Richtstrahl bedeutsam ist. Nur dort könnte es überhaupt - entsprechende Leistungsstärke vorausgesetzt - zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kommen.