Trotz dieses Verfahrensausganges scheint es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, zu den verbleibenden Rügen bereits jetzt Stellung zu nehmen: a) Beanstandet wird etwa, dass für die Richtfunkantennen weder Frequenzbereich noch Leistung und Elevation ausgewiesen würden. Folglich könne auch nicht beurteilt werden, ob die gesamte Anlage mit Art. 8 USG vereinbar sei, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. Tatsächlich begnügt sich das standardisierte Standortdatenblatt in diesem Zusammenhang mit der Angabe der horizontalen Strahlungsrichtung (Azimut in ° von N) und der Antennenhöhe über Boden (Zusatzblatt 5).