Bei Bedarf wird sie sich an die kantonale Fachstelle wenden können, um sich die Unterstützung hinsichtlich des erforderlichen Fachwissens zu verschaffen. Es liegt nicht am Gericht, diesen Entscheid zu fällen, da es sonst in das grundsätzlich zu respektierende Auswahlermessen der Baubewilligungsbehörde eingreifen würde (vgl. Erw. 1). 10.- Trotz dieses Verfahrensausganges scheint es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, zu den verbleibenden Rügen bereits jetzt Stellung zu nehmen: a) Beanstandet wird etwa, dass für die Richtfunkantennen weder Frequenzbereich noch Leistung und Elevation ausgewiesen würden.