Schliesslich steht der blosse Umstand, dass mit den fraglichen Leistungsparametern in der Regel nicht die Immissions-, sondern "bloss" die Anlagegrenzwerte tangiert werden, der Anordnung zusätzlicher Schutzvorkehren nicht entgegen. Das Vorsorgeprinzip beansprucht Verfassungsrang (Art. 74 Abs. 1 BV). Es bietet eine Entscheidungsregel für den Fall der Unsicherheit und schafft eine Sicherheitsmarge (Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 46 ff., mit Hinweisen).