Im schon mehrfach zitierten Urteil vom 10. März 2005 hat sich das Bundesgericht mit dem damit angesprochenen Vertrauen allein nicht mehr beschieden (1A.160/2004). Inwiefern für die Einhaltung der Senderichtungen der einzelnen Antennen etwas Anderes gelten sollte als hinsichtlich der im besagten Urteil betroffenen Sendeleistung (vgl. Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV), ist nicht ersehbar. Insbesondere lässt sich schwer vorstellen, dass Gründe der Verhältnismässigkeit hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten.