Selbst wenn im gleichen Zuge die Antennenhöhe modifiziert worden sein mag, besteht bei der gegebenen Sachlage Gefahr, dass die Anlagegrenzwerte schon bei minimaler Abweichung vom erlaubten Mass verletzt sein könnten. Dies ist insofern von Belang, als diese Überschreitung des erlaubten Strahlungswinkels von blossem Auge sicher nicht mehr wahrgenommen werden könnte, sodass ein zwar informelles, aber doch wesentliches Kontrollmittel entfiele (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002).