62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV) und das vom Bundesgericht bei der Sendeleistung besonders betonte Schutzbedürfnis der Bevölkerung sprechen hier für sich (vgl. BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 Erw. 3.3). Von der Beschwerdegegnerin wird im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht, dass dies technisch nicht möglich oder in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar wäre (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 3 Abs. 5 NISV). Natürlich bedingt dies technische Spezifikationen der Anlage, womit die gebräuchlichen Standardkomponenten nicht mehr ohne weiteres zum Einsatz gelangen können. Von einer unverhältnismässigen Schutzvorkehr kann wohl dennoch nicht gesprochen werden.