Die Dienststelle wendet ein, die ursprünglich beabsichtigten Senderichtungen der Antennen 3 und 6 seien nicht bewilligt worden, womit die darauf abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführer den hier gegebenen Streitgegenstand eigentlich gar nicht beträfen. Diese Sicht verkennt, dass der Streitgegenstand nicht nur das erfasst, was im Rahmen eines Entscheides geregelt worden ist, sondern auch das, was darin bei richtiger Rechtsanwendung hätte geregelt werden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 86 zu Vorbem. zu §§ 19-28).