Auch dem Wortlaut der besagten Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV wird damit keineswegs Gewalt angetan, selbst wenn die ursprüngliche Regelungsabsicht aufgrund der damaligen technischen Gegebenheiten nicht auf die Bewilligung von ganzen Winkelbereichen abgezielt haben dürfte. Entscheidend muss bleiben, dass sich die erteilte Baubewilligung einzig auf die im Standortdatenblatt angegebenen und von der kantonalen Fachstelle als unbedenklich erachteten Werte bezieht. Dass dies angesichts ihrer Wichtigkeit insbesondere auf die deklarierten Winkelbereiche zutrifft, stellt die schon erwähnte Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV zweifelsfrei klar.