62 des Anhanges 1 zur NISV, wonach als Änderung der Anlage nicht nur die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) gilt, sondern genauso die Änderung der Senderichtung. Daraus zu folgern, die Senderichtung dürfe sich ausschliesslich auf einen einzelnen Strahl und nie auf einen Winkel beziehen, geht nicht an. Die in der Vollzugsempfehlung genannten Praktikabilitätsüberlegungen überzeugen. Weshalb nicht ein gefächerter Strahlungsbereich Gegenstand einer einzigen Bewilligung sein könnte, leuchtet nicht ein. Auch dem Wortlaut der besagten Ziff.