Ein Winkelbereich kann sowohl für die horizontale als auch für die vertikale Richtung bewilligt werden. Der Netzbetreiber ist nach der Inbetriebnahme der Anlage frei, die Antennen innerhalb des bewilligten Winkelbereichs ohne neue Bewilligung zu justieren. Die Beschwerdeführer ziehen die Zulässigkeit der Bewilligung von Winkelbereichen grundsätzlich in Zweifel. Zur Begründung verweisen sie auf Ziff. 62 des Anhanges 1 zur NISV, wonach als Änderung der Anlage nicht nur die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) gilt, sondern genauso die Änderung der Senderichtung.