Vor Verwaltungsgericht bestätigt die Dienststelle diesen Sachverhalt. Sie anerkennt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Korrekturen richtig wiedergegeben würden und streicht hervor, dass ein Antennenbetrieb ausserhalb der bewilligten Abstrahlwinkel widerrechtlich wäre. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verwahrt sich sinngemäss gegen die Unterstellung eines unrechtmässigen Antenneneinsatzes. Dass sie über die behaupteten Möglichkeiten zur Winkelveränderung verfügt, stellt sie nicht in Abrede.