Bei OMEN Nr. 13 müsse daher nach wie vor von einer Belastung über dem Anlagegrenzwert ausgegangen werden, mit der Folge, dass die Anlage als Ganzes nicht zu bewilligen sei. a) Die kantonale Dienststelle hat in ihrem Bericht vom 7. November 2003 bescheinigt, dass die Anlagegrenzwerte bei sämtlichen OMEN eingehalten sind. Dabei hat sie besonders erwähnt, dass dies auch für OMEN Nr. 13 zutreffe, nachdem es sich beim ursprünglichen Baugesuch noch anders verhalten habe. Dem Mangel sei mit anderen Abstrahlwinkeln und einer korrigierten Antennenhöhe Rechnung getragen worden. Vor Verwaltungsgericht bestätigt die Dienststelle diesen Sachverhalt.