Inwiefern für diese Teile der Anlage, die die Basisstation mit der Netzzentrale verbinden, etwas grundsätzlich Anderes gelten sollte, lässt sich indes nicht ersehen. Dass ein Richtplan in dieser Hinsicht mit konkreten Angaben aufzuwarten hätte, die für die Bestimmung eines einzelnen Standortes relevant sein könnten, ist mehr als fraglich. Soweit davon abgesehen das Fehlen einer Zweckangabe bemängelt wird, ist weder dargetan noch ersichtlich, auf welche Bestimmung eine entsprechende Rechtspflicht gestützt werden könnte. Gleiches gilt für den in der Beschwerde angesprochenen Bedarfsnachweis.