Und selbst wenn es der Gemeinderat in diesem Zusammenhang an entsprechenden Bemühungen hätte fehlen lassen - worüber hier ausdrücklich nichts beschieden sei -, könnte dies allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. g) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass zumindest für die Richtfunkantennen besondere Koordinationsbemühungen nötig gewesen wären. Inwiefern für diese Teile der Anlage, die die Basisstation mit der Netzzentrale verbinden, etwas grundsätzlich Anderes gelten sollte, lässt sich indes nicht ersehen.