Damit reduziert sich dessen Bedeutung hinsichtlich der Standortoptimierung innerhalb der Bauzone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Wesentlichen auf einen eher programmatischen Gehalt, nämlich in einer Anweisung an die Baubewilligungsbehörde, in Absprache mit den Betreiberfirmen nach möglichst gemeinverträglichen Lösungen zu suchen, wie dies auch den Empfehlungen des Bundes zu entnehmen ist. f) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer aus § 48 PBV nichts für sich abzuleiten. Dabei fällt auf, wie vage ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang ausfallen. Die Bezugnahme auf Art.