Darin könnte zwar eine Handhabe gegen die Mehrfachnutzung im Sinne der erwähnten Empfehlungen des Bundes erblickt werden, doch ist deren Durchsetzbarkeit aus den soeben genannten Gründen kaum erzwingbar. Soweit in diesem Zusammenhang darüber hinaus wiederum der Immissionsaspekt angesprochen sein sollte, muss auf die abschliessende Regelung durch das Bundesrecht verwiesen werden (BGE 126 II 403 Erw. 3c; LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2b und c sowie VG-Urteil O. vom 19.3.2003, V 02 193). Die Prüfung von Alternativstandorten könnte im Falle der Einhaltung der durch die NISV vorgegebenen Grenzwerte direkt gestützt auf Art.