Die Bedeutung von § 48 PBV muss auch im vorliegenden Fall nicht in allen Teilen ausgelotet werden. Insbesondere mit Blick auf seine Tragweite in planungsrechtlicher Hinsicht können weitere Ausführungen unterbleiben, dies etwa in Bezug auf das Verhältnis zu den allgemeinen Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 RPG (vgl. VG-Urteil O. vom 19.3.2003, V 02 193). Im Übrigen sei hier immerhin Folgendes erwogen: Die Wirksamkeit der fraglichen Vorschrift muss schon deshalb bescheiden ausfallen, weil es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt, ohne dass auf der Ebene des formellen Gesetzes eine entsprechende Delegation ersichtlich wäre (vgl. § 143 PBG und Erw. 6c hievor).