SRL Nr. 736), der wie folgt lautet: § 48 Antennen und vergleichbare Anlagen Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten. Diese Bestimmung geht zurück auf die Änderung von § 143 PBG (Antennen und vergleichbare Anlagen) in der Fassung vom 8. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002.