In grundsätzlicher Hinsicht halten die Beschwerdeführer dafür, der Aufbau eines neuen Telekommunikationsnetzes stelle eine komplexe Aufgabe mit erheblichen Auswirkungen und hohem Koordinationsbedarf dar, der nur über Richtpläne sichergestellt werden könne. Es sei an den Behörden, für die nötige Koordination zu sorgen. Dem Baugesuch könnten keine solchen Bemühungen entnommen werden, womit es auch in diesem Punkt unvollständig sei. a) Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 (Erw. 6) zur Frage der Richtplanpflichtigkeit eines gesamten Mobilfunkantennennetzes geäussert (vgl. URP 2002 S. 62 ff.).