Dazu gehören die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen nicht. Soweit es um Vorsorge und Schutz des Publikums, mithin der Bevölkerung geht, werden diese Aspekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der Anwendung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (NISV, SR 814.710) vom 23. Dezember 1999 und den darin vorgegebenen Grenzwerten berücksichtigt. 6.- In grundsätzlicher Hinsicht halten die Beschwerdeführer dafür, der Aufbau eines neuen Telekommunikationsnetzes stelle eine komplexe Aufgabe mit erheblichen Auswirkungen und hohem Koordinationsbedarf dar, der nur über Richtpläne sichergestellt werden könne.