Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Zu Recht wird denn auch nicht geltend gemacht, die entsprechende Prüfung habe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen (vgl. dazu die Verordnung vom 12.6.1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.115). Bemängelt wird hingegen, dass die Vorinstanz das Fehlen der Konformitätserklärung nicht berücksichtigt habe. Damit verkennen indes die Beschwerdeführer die Aufgabe der Baubewilligungsbehörde. Diese hat das Bauvorhaben gemäss § 195 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) - in Konkretisierung von Art.