Es fallen darunter nicht nur Maschinen, Einrichtungen und Geräte an Arbeitsstätten, sondern auch Haushalt-, Sport-, Spiel-, Bastel- sowie in der Freizeit benutzte Geräte. Die Aufzählung in Art. 2 Abs. 1 STEG ist dementsprechend nicht abschliessend (vgl. BG-Urteil 2A.504/2000 vom 28.2.2001 Erw. 3a/aa). b) Ausgehend hievon besteht Grund zur Annahme, dass auch Mobilfunkantennen dem Geltungsbereich des STEG unterliegen. Wie es sich im Einzelnen damit und mit den Vorgaben der Fernmeldeanlageverordnung verhält, kann jedoch dahinstehen. Die dadurch vorgegebene Prüfung bezieht sich auf die Inverkehrsetzung oder das Anpreisen von Einrichtungen und Geräten. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.