Fernmeldeanlagen müssen sodann verschiedene grundlegende Anforderungen erfüllen, die in Art. 7 der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 14. Juni 2002 definiert sind (FAV, SR 784.101.2). Die betreffenden Bestimmungen zielen auf den Schutz der Marktteilnehmer ab. Ihr Anwendungsbereich ist weit und umfasst alle technischen Einrichtungen und Geräte, deren Sicherheit nicht bereits durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. Es fallen darunter nicht nur Maschinen, Einrichtungen und Geräte an Arbeitsstätten, sondern auch Haushalt-, Sport-, Spiel-, Bastel- sowie in der Freizeit benutzte Geräte.