Solche dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den (vom Bundesrat festzulegenden) grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein (vgl. Art. 3 f. STEG). Fernmeldeanlagen müssen sodann verschiedene grundlegende Anforderungen erfüllen, die in Art. 7 der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 14. Juni 2002 definiert sind (FAV, SR 784.101.2).