SR 819.1) sowie auf verschiedene Richtlinien. Bei der strittigen Antennenanlage handle es sich um eine Maschine, weshalb von Gesetzes wegen eine Konformitätserklärung nötig sei, die auf einer technischen Dokumentation beruhe. a) Nach Art. 1 Abs. 1 STEG ist dieses Gesetz anwendbar auf das Anpreisen und Inverkehrbringen technischer Einrichtungen und Geräte. Solche dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.