Trotzdem besteht kein Anlass zur Wiederholung des Verfahrens. Denn die Dienststelle hat vor Verwaltungsgericht eine erneute Vernehmlassung zu den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgegeben (amtl. Bel. 13), sodass der Mangel im Gerichtsverfahren geheilt werden kann. In Zusammenhang mit der Kostenverlegung wird allenfalls darauf zurückzukommen sein. 4.- d) (...) 5.- In der Sache selbst berufen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) sowie auf verschiedene Richtlinien.