Damit besteht im Sinne des Koordinationsgebotes Gewähr, dass Baubewilligungsbehörde und kantonale Fachstelle in ihren Beurteilungen von denselben Grundlagen ausgehen. Zugleich vermag die letztere auf diesem Weg einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung der Baubewilligungsbehörde zu leisten. Die Information der Dienststelle über die Einsprachen und deren Inhalt entspricht denn auch der Regel. Soweit dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die im Rahmen der Neuauflage ergangenen Einsprachen unterblieben ist, erweist sich das vorinstanzliche Verfahren als mangelhaft. Trotzdem besteht kein Anlass zur Wiederholung des Verfahrens.