Der Dienststelle lagen bei ihrer Beurteilung zwar die Einsprachen vor, und sie hat sich in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. November 2003 auch dazu geäussert (vorinstanzl. Bel. 4). Dabei handelte es sich freilich um die Einsprachen, die im Zuge der ersten öffentlichen Auflage ergingen, als das Standortdatenblatt in einer anderen Fassung vorgelegen hatte. Das auf Geheiss der kantonalen Fachstelle revidierte Standortdatenblatt war danach Gegenstand einer zweiten öffentlichen Auflage, doch sind deren Ergebnisse der Dienststelle nicht zugegangen. Dies bestätigt auch die Dienststelle vor Verwaltungsgericht.