Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 erteilte er schliesslich die Baubewilligung unter diversen Auflagen und Bedingungen. Die Einsprachen wies er ab, soweit er auf sie eintrat oder sie nicht an den Zivilrichter verwies. Gegen diesen Entscheid führen mehrere Nachbarn und Grundstückeigentümer innerhalb der legitimationsbegründenden Distanz (918 m) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Aus den Erwägungen: 4.- c)