Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9). Zur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die A plant den Bau einer GSM/UMTS-Basisstation (mit je drei Antennen im Frequenzband von 900 bzw. 2100 MHz sowie vier Richtfunkantennen) auf der in der Geschäfts- und Wohnzone gelegenen Parzelle Nr. x. Nach entsprechendem Baugesuch fand vom 8. bis 29. September 2003 ein erstes Auflageverfahren statt.