Im Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). Zur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). Zur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw.