{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. Tatsächlich begnügt sich das standardisierte Standortdatenblatt in diesem Zusammenhang mit der Angabe der horizontalen Strahlungsrichtung (Azimut in ° von N) und der Antennenhöhe über Boden (Zusatzblatt 5). Dies steht in Einklang mit den Vollzugsempfehlungen (Ziff. 2.2.4, S. 23) und findet seinen Grund darin, dass die Strahlung dieser Antennen, die nur den Immissionsgrenzwert, nicht aber den Anlagegrenzwert einzuhalten haben (vgl. Anhang 1 Ziff. 6 zur NISV), allein direkt im eng gebündelten Richtstrahl bedeutsam ist. Nur dort könnte es überhaupt - entsprechende Leistungsstärke vorausgesetzt - zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kommen. Daher rechtfertige es sich, auf eine detaillierte Berechnung des Strahlungsbeitrages zu verzichten. Es genüge der qualitative Nachweis, dass Personen nicht direkt vor den Richtstrahl gelangen könnten, was für einen störungsfreien Betrieb ohnehin erforderlich sei und durch ausreichende Montagehöhe über Boden sichergestellt werden könne. Die kantonale Fachstelle hat dazu, nach Besichtigung vor Ort, keine Einwände erhoben. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1A.220/2002 vom 10. Februar 2003 (Erw. 2.1 und 2.2) auf die Vollzugsempfehlungen verwiesen, ohne sie in Zweifel zu ziehen, aber auch ohne sie ausdrücklich abzusegnen. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Leistungsparameter angefordert und erhalten (amtl. Bel. 23). Der Umstand, dass die Elevation nicht ausgewiesen ist, schadet nicht. Denn das Funktionieren dieser Antennen setzt voraus, dass sich der Strahl ungehindert fortbewegen kann, sodass eine Senkung gegen den Boden oder gegen Bauten oder Anlagen auszuschliessen ist. Selbst wenn es im Übrigen innerhalb des Strahlenbündels im Zusammenwirken mit den übrigen Immissionen im Sinne von Art. 8 USG zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes kommen könnte, darf davon ausgegangen werden, dass dies nicht auf Bereiche zutrifft, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 NISV). Weitere Abklärungen unter Beizug der Fachstelle können daher im vorliegenden Verfahren unterbleiben. 10.- b) bis 12 (...). |"}