{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n insofern anzustreben, als die Anlagen sowohl unangekündigt als auch wiederholt überprüft würden. Derlei wäre jedoch ebenfalls recht aufwändig. Selbst wenn dies allein in Form von Messungen der Strahlenbelastung geschähe, würde dies regelmässig den Zutritt zu Wohnräumen bedingen und entsprechende Erschwernisse mit sich bringen. Und damit die Massnahme wirksam bleibt, muss sie auf Dauer angelegt sein und in einer gewissen Frequenz erfolgen. f) Gegen solchen Aufwand liesse sich einwenden, dass die Beschwerdegegnerin, die eine Vielzahl von Anlagen betreibt und auf eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden angewiesen ist, die Senderichtung ihrer Antennen selbst kontrollieren und deren Neuausrichtung oder Justierung nicht unbewilligt selbst vornehmen wird (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Im schon mehrfach zitierten Urteil vom 10. März 2005 hat sich das Bundesgericht mit dem damit angesprochenen Vertrauen allein nicht mehr beschieden (1A.160/2004). Inwiefern für die Einhaltung der Senderichtungen der einzelnen Antennen etwas Anderes gelten sollte als hinsichtlich der im besagten Urteil betroffenen Sendeleistung (vgl. Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV), ist nicht ersehbar. Insbesondere lässt sich schwer vorstellen, dass Gründe der Verhältnismässigkeit hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Im Übrigen wird auch in anderen Bereichen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht bloss auf die Angaben der Bauherrschaft oder Betreiber abgestellt, sondern auf die sich aus der Baute oder Anlage ergebenden objektiven Nutzungsmöglichkeiten (vgl. URP 2001 S. 173 mit Hinweisen). Schliesslich steht der blosse Umstand, dass mit den fraglichen Leistungsparametern in der Regel nicht die Immissions-, sondern \"bloss\" die Anlagegrenzwerte tangiert werden, der Anordnung zusätzlicher Schutzvorkehren nicht entgegen. Das Vorsorgeprinzip beansprucht Verfassungsrang (Art. 74 Abs. 1 BV). Es bietet eine Entscheidungsregel für den Fall der Unsicherheit und schafft eine Sicherheitsmarge (Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 46 ff., mit Hinweisen). Und gerade im Bereich der NIS tragen die der Vorsorge verpflichteten Anlagegrenzwerte ganz wesentlich zur Akzeptanz der aktuellen rechtlichen Regelung bei, zumal nach bisherigem Erkenntniswert nicht ausgeschlossen ist, dass die Überschreitung dieser Werte eben zu Gefährdungen der Gesundheit führen können. g) Der angefochtene Entscheid vermerkt in Ziff. B 9, dass sich die Baubewilligungsbehörde das Recht vorbehalte, durch anerkannte Fachstellen periodisch Nachmessungen bezüglich Einhaltung der Anlagegrenzwerte und Ausrichtung der Antenneninstallation auf Kosten des Anlagebetreibers anzuordnen. Bei einer solchen Absichtserklärung kann es hier nicht bleiben. Nach dem Gesagten bedarf es vielmehr zusätzlicher Schutzvorkehren, damit die Einhaltung der bewilligten Senderichtungen tatsächlich sichergestellt ist. Es existieren in dieser Hinsicht verschiedene Möglichkeiten. Die Intensivierung der Kontrolle ist eine davon; in Frage kommen aber auch technische Vorkehren, die die Einhaltung der bewilligten Strahlungswinkel gewährleisten (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Dass dies von vornherein unmöglich oder rechtlich unzulässig und die Baubewilligung ohne weiteres zu verweigern wäre, lässt sich nach den vorstehenden Erwägungen nicht halten. Ebenso wenig ist es damit getan, die Vorinstanz verbindlich anzuweisen, die von ihr vorbehaltenen Kontrollen einfach in die Tat umzusetzen. Angesichts der Tragweite scheint es vielmehr angezeigt, die strittige Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei über eine blosse Absichtserklärung hinaus mit den möglichen Schutzvorkehren zu befassen haben. Anstelle der von ihr ins Auge gefassten Kontrolle wird sie auch die Möglichkeit technischer Vorkehren zu prüfen und ihren Entscheid über die zu treffende Massnahme nach Abwägung des Für und Wider, auf der Grundlage vertiefter Abklärungen, zu fällen haben. Bei Bedarf wird sie sich an die kantonale Fachstelle wenden können, um sich die Unterstützung hinsichtlich des erforderlichen Fachwissens zu verschaffen. Es liegt nicht am Gericht, diesen Entscheid zu fällen, da es sonst in das grundsätzlich zu respektierende Auswahlermessen der Baubewilligungsbehörde eingreifen würde (vgl. Erw. 1). 10.- Trotz dieses Verfahrensausganges scheint es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, zu den verbleibenden Rügen bereits jetzt Stellung zu nehmen: a) Beanstandet wird etwa, dass für die Richtfunkantennen weder Frequenzbereich noch Leistung und Elevation ausgewiesen würden. Folglich könne auch nicht beurteilt werden, ob die gesamte Anlage mit Art. 8 USG vereinbar sei,"}