{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n Wert. Sei die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so bestehe keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte tatsächlich eingehalten würden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner einer Mobilfunkanlage hätten jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werde. Der Immissionsprognose im Standortdatenblatt sei daher die gemäss den Herstellerangaben maximal mögliche ERP zugrunde zu legen. Führe dies zu einer Überschreitung der NIS-Grenzwerte, müsse grundsätzlich die maximale ERP der Anlage reduziert werden, etwa durch Verwendung von Senderstufen einer geringeren Leistungsklasse. Werde davon abgewichen und der Betrieb der Anlage mit einer niedrigeren als der maximalen ERP der Anlage bewilligt, müsse dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie sich die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung gewährleisten lasse (BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 Erw. 3.3; vgl. ferner: BGE 128 II 379 ff. Erw. 4). Damit vertritt das Bundesgericht im Ergebnis eine strengere Auffassung als das Zürcher Verwaltungsgericht im bereits zitierten Urteil VB 1999.00395 (URP 2001 S. 172 Erw. 12). d) Wie den wiedergegebenen Vollzugsempfehlungen zu entnehmen ist, stellt die Senderichtung eine wichtige Grösse dar für die Berechnung der NIS-Belastung. Dies gilt ganz generell - sowohl horizontal als auch vertikal - und nicht nur bezüglich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der besonderen Vorgeschichte ausdrücklich angesprochenen Antennen 3 und 6. Soweit die Beschwerdegegnerin dies zu relativieren sucht mit dem Einwand, es handle sich dabei um einen von vielen Parametern, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Argumentation stellt im Übrigen das in der NISV angelegte Schutzkonzept in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, worauf hier nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr kann festgehalten werden, dass eine Anordnung, mit der die Einhaltung der im Standortdatenblatt genannten Winkelbereiche sichergestellt würde, durchaus zu rechtfertigen wäre. Die Bedeutung der Strahlungsbelastung (vgl. Ziff. 62 Abs. 2 des Anhanges 1 zur NISV) und das vom Bundesgericht bei der Sendeleistung besonders betonte Schutzbedürfnis der Bevölkerung sprechen hier für sich (vgl. BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 Erw. 3.3). Von der Beschwerdegegnerin wird im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht, dass dies technisch nicht möglich oder in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar wäre (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 3 Abs. 5 NISV). Natürlich bedingt dies technische Spezifikationen der Anlage, womit die gebräuchlichen Standardkomponenten nicht mehr ohne weiteres zum Einsatz gelangen können. Von einer unverhältnismässigen Schutzvorkehr kann wohl dennoch nicht gesprochen werden. Dass damit zwingend eine Fixierung auf eine feste Richtung einher ginge und das Senden im Winkelbereich ausgeschlossen würde, ist ebenfalls nicht einsichtig. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die Neigungswinkel der betroffenen Antennen gegenüber der Horizontalen im Vergleich zum ursprünglichen Gesuch nur geringfügige Änderungen erfuhren. Selbst wenn im gleichen Zuge die Antennenhöhe modifiziert worden sein mag, besteht bei der gegebenen Sachlage Gefahr, dass die Anlagegrenzwerte schon bei minimaler Abweichung vom erlaubten Mass verletzt sein könnten. Dies ist insofern von Belang, als diese Überschreitung des erlaubten Strahlungswinkels von blossem Auge sicher nicht mehr wahrgenommen werden könnte, sodass ein zwar informelles, aber doch wesentliches Kontrollmittel entfiele (vgl. die in BGE 128 II 378 nicht publizierte Erw. 8.3 des BG-Urteils 1A.264/2000 vom 24.9.2002). Überhaupt muss in dieser Hinsicht einmal mehr betont werden, dass die hier in Rede stehenden Einwirkungen mit den menschlichen Sinnen nicht in einer Weise wahrnehmbar sind wie dies bei Lärm- oder Geruchsimmissionen der Fall ist. Der behördlichen Kontrolle, sei sie präventiv oder begleitend, kommt daher besondere Bedeutung zu. e) Alternativ liesse sich erwägen, anstelle einer technischen Spezifikation Kontrollmessungen durchzuführen (Art. 12 NISV). Dies wird im vorliegenden Fall im Sinne einer Abnahmemessung aufgrund der Strahlenbelastung im Bereich von mehr als 80 % des Anlagegrenzwertes ohnehin unumgänglich sein und ist denn auch verfügt worden (BG-Urteil 1A.158/2004 vom 12.8.2004 Erw. 2.2; Vollzugsempfehlung zur NISV, a.a.O., Ziff. 2.1.8, S. 20; vgl. Ziff. B 7 des angefochtenen Entscheides). Mit einer einmaligen Kontrolle im Sinne dieser Abnahmemessung besteht jedoch keine Gewähr dafür, dass die Anlage inskünftig allein in den bewilligten Bereichen genutzt werden wird. Wenn schon, dann wäre eine Intensivierung der Kontrollen"}