{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n wäre ein Mehreres auch mit § 48 PBV nicht zu erreichen. Damit reduziert sich dessen Bedeutung hinsichtlich der Standortoptimierung innerhalb der Bauzone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Wesentlichen auf einen eher programmatischen Gehalt, nämlich in einer Anweisung an die Baubewilligungsbehörde, in Absprache mit den Betreiberfirmen nach möglichst gemeinverträglichen Lösungen zu suchen, wie dies auch den Empfehlungen des Bundes zu entnehmen ist. f) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer aus § 48 PBV nichts für sich abzuleiten. Dabei fällt auf, wie vage ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang ausfallen. Die Bezugnahme auf Art. 36 FMG und eine nicht weiter dokumentierte Berner Praxis, wonach Anlagen innerhalb eines Radius von 300 m zu koordinieren seien, lässt gar den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführer strebten eine Standortkonzentration mit dem Ziel an, den von ihnen angefochtenen Standort fallen zu lassen. Sie selbst verweisen denn auch im Rahmen ihrer Anträge (Ziff. 9) auf Standorte anderer Anlagen in der näheren Umgebung, nämlich am Z sowie an der Y. Die vom BAKOM geführte Übersichtskarte bestätigt diese Standorte . Eine weitergehende Standortkonzentration scheint daher im fraglichen Gebiet mit Rücksicht auf den Schutz der Bevölkerung unabhängig von der Frage der NISV-Grenzwerte nicht angezeigt. Eine zusätzliche Dekonzentration lässt sich gestützt auf § 48 PBV nicht erzwingen. Und selbst wenn es der Gemeinderat in diesem Zusammenhang an entsprechenden Bemühungen hätte fehlen lassen - worüber hier ausdrücklich nichts beschieden sei -, könnte dies allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. g) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass zumindest für die Richtfunkantennen besondere Koordinationsbemühungen nötig gewesen wären. Inwiefern für diese Teile der Anlage, die die Basisstation mit der Netzzentrale verbinden, etwas grundsätzlich Anderes gelten sollte, lässt sich indes nicht ersehen. Dass ein Richtplan in dieser Hinsicht mit konkreten Angaben aufzuwarten hätte, die für die Bestimmung eines einzelnen Standortes relevant sein könnten, ist mehr als fraglich. Soweit davon abgesehen das Fehlen einer Zweckangabe bemängelt wird, ist weder dargetan noch ersichtlich, auf welche Bestimmung eine entsprechende Rechtspflicht gestützt werden könnte. Gleiches gilt für den in der Beschwerde angesprochenen Bedarfsnachweis. Was endlich die fehlenden Angaben hinsichtlich Funkleistung und Senderichtung angeht, wird an anderer Stelle näher darauf einzugehen sein (Erw. 10a). 7.- (...) 8.- (...) 9.- Die Beschwerdeführer erheben sodann konkrete Einwände in Zusammenhang mit OMEN (= Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 13. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass an diesem Ort beim zuerst aufgelegten Projekt gemäss einem eigens in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Anlagegrenzwert nicht eingehalten gewesen sei. In der zweiten Auflage habe man sich beholfen, indem die Neigungswinkel gegenüber der Horizontalen bei der dritten sowie der sechsten Antenne (beide in Hauptstrahlrichtung 200° bis 220°) abgeändert worden seien (von -10° auf -4° bzw. von -8° auf -4°). Nunmehr resultiere bei OMEN Nr. 13 eine Belastung von 4,43 V/m (gemäss Standortdatenblatt) bzw. von 4,55 V/m (gemäss Privatgutachten). Der Anlagegrenzwert von 5 V/m könne jedoch nur eingehalten werden, wenn ausgeschlossen sei, dass der Neigungswinkel von -4° bei den Antennen 3 und 6 nicht überschritten werde. Dies treffe indes nicht zu, denn es gehe im vorliegenden Fall um einen elektrisch verstellbaren Winkel, der sich ab Kontrollzentrum fernsteuern lasse. Bei neuester Technologie handle es sich sogar um einen so genannten Autolit, bei dem sich der Winkel automatisch auf sein Ziel ausrichte. Die Beschwerdegegnerin bediene sich eines rechnerischen Tricks, damit der Anlagegrenzwert nicht überschritten werde, zumal die Annahme des verwendeten Neigungswinkels bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht real sei. Beim Neigungswinkel -4° handle es sich nicht um einen mechanisch eingestellten Endpunkt, sondern um einen elektrisch verstellbaren Winkel. Bei OMEN Nr. 13 müsse daher nach wie vor von einer Belastung über dem Anlagegrenzwert ausgegangen werden, mit der Folge, dass die Anlage als Ganzes nicht zu bewilligen sei. a) Die kantonale Dienststelle hat in ihrem Bericht vom 7. November 2003 bescheinigt, dass die Anlagegrenzwerte bei sämtlichen OMEN eingehalten sind. Dabei hat sie besonders erwähnt, dass dies auch für OMEN Nr. 13 zutreffe, nachdem es sich beim ursprünglichen Baugesuch noch anders verhalten habe. Dem Mangel sei mit anderen Abstrahlwinkeln und einer korrigierten Antennenhöhe Rechnung getragen worden. Vor Verwaltungsgericht bestätigt die Dienststelle diesen Sachverhalt. Sie anerkennt, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten"}