{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n PBV gleichermassen auf Bauzonen beziehen soll (vgl. auch die Erläuterungen zu § 48 PBV des kant. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements vom 27.11.2001). In der Konsequenz muss dies indes dazu führen, im Bereich der Wohnzonen nicht auf eine Zusammenlegung, sondern - im Sinne der wiedergegebenen Empfehlungen des Bundes - gegenteils auf eine Dekonzentration der Standorte abzuzielen (vgl. wiederum BG-Urteil 1A.140/2003, a.a.O., Erw. 3.3). d) Aus dem Gesagten folgt, dass die Koordination verschiedener Antennenstandorte innerhalb der Bauzonen eine delikate Angelegenheit darstellt. Dem Bundesrecht können dazu - im Gegensatz zum Nichtbaugebiet (Art. 24 RPG) - keine Aussagen entnommen werden. Insbesondere lassen sich aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls angerufenen Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10), wo allein das Recht zur Mitbenutzung von Fernmeldeanlagen geregelt wird, keine inhaltlichen planungsrechtlichen Vorgaben ableiten. Davon abgesehen zielt auch diese Bestimmung vorab auf Standorte im Nichtbaugebiet, zumal deren Konzentration innerhalb der Bauzonen - zumindest im Wohnzonenbereich - unerwünscht ist. Genauso wenig ergibt sich aus Art. 25a RPG. Dort werden die Grundsätze der formellen und materiellen Koordination von Entscheiden geregelt, was im hier gegebenen Kontext nicht weiter interessiert; dies entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen, aber nicht näher begründeten Meinung. Anderseits kann es den Kantonen aufgrund ihrer grundsätzlichen Sachzuständigkeit in diesem Bereich bundesrechtlich nicht grundsätzlich verwehrt sein, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Soweit das Bundesgericht im Urteil 1P.562/2001 vom 13. Juni 2002 etwas Anderes erwogen zu haben scheint, soll darin kein grundsätzliches Hindernis erblickt werden. Denn die betreffenden Ausführungen standen in Zusammenhang mit einer kantonalen Ausführungsverordnung zur NISV, was im Schrifttum hervorgehoben worden ist (vgl. Gerber, a.a.O., S. 744). e) Die Bedeutung von § 48 PBV muss auch im vorliegenden Fall nicht in allen Teilen ausgelotet werden. Insbesondere mit Blick auf seine Tragweite in planungsrechtlicher Hinsicht können weitere Ausführungen unterbleiben, dies etwa in Bezug auf das Verhältnis zu den allgemeinen Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 RPG (vgl. VG-Urteil O. vom 19.3.2003, V 02 193). Im Übrigen sei hier immerhin Folgendes erwogen: Die Wirksamkeit der fraglichen Vorschrift muss schon deshalb bescheiden ausfallen, weil es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt, ohne dass auf der Ebene des formellen Gesetzes eine entsprechende Delegation ersichtlich wäre (vgl. § 143 PBG und Erw. 6c hievor). Darüber hinaus wirft das Legalitätsprinzip auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Norm Fragen auf: Dass ein Mobilfunkbetreiber gestützt auf § 48 PBV zur Evaluation von Alternativstandorten verpflichtet werden könnte, fällt ausser Betracht. Schon gar nicht liesse sich eine solche Obliegenheit in jenen Fällen durchsetzen, wo sie mit den Netzplänen des Betreibers nicht zu vereinbaren wäre (vgl. dazu auch: LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 3d). Ebenso wenig könnte mit § 48 PBV die Forderung nach einem Bedarfsnachweis in Bezug auf einen bestimmten Standort verknüpft werden. Folglich erschöpft sich der fassbare Gehalt für den Bereich innerhalb der Bauzonen zunächst im Aspekt des Ortsbildschutzes, der indes bereits auf formellgesetzlicher Ebene einlässlich geregelt wird (vgl. §§ 140 ff. PBG). Dazu kommt anderseits die Forderung nach Minimierung der Auswirkungen auf die Bevölkerung. Darin könnte zwar eine Handhabe gegen die Mehrfachnutzung im Sinne der erwähnten Empfehlungen des Bundes erblickt werden, doch ist deren Durchsetzbarkeit aus den soeben genannten Gründen kaum erzwingbar. Soweit in diesem Zusammenhang darüber hinaus wiederum der Immissionsaspekt angesprochen sein sollte, muss auf die abschliessende Regelung durch das Bundesrecht verwiesen werden (BGE 126 II 403 Erw. 3c; LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2b und c sowie VG-Urteil O. vom 19.3.2003, V 02 193). Die Prüfung von Alternativstandorten könnte im Falle der Einhaltung der durch die NISV vorgegebenen Grenzwerte direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn sich mit einer geringfügigen Verschiebung der Antenne eine deutliche Verbesserung der Immissionslage bewirken liesse (LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2b mit Hinweis auf ein in URP 2001 S. 161 ff. sowie BEZ [Baurechtsentscheide Kanton Zürich] 2000 Nr. 52 publiziertes Urteil VB 1999.00395 des Zürcher Verwaltungsgerichts). Selbst bei derart geringfügigen Modifikationen fragt sich indes, ob sie vom Bundesgericht geschützt würden (vgl. BG-Urteil 1A.158/2004 vom 12.8.2004, Erw. 3.3). Gegebenenfalls"}