{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n angesprochenen Empfehlungen für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunkanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse , hervorgegangen aus einer Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen, unter Einbezug der Funknetzbetreiber. Darin finden sich, neben vielen Gemeinplätzen, schwergewichtig Aussagen zur hier nicht weiter interessierenden Standortkoordination ausserhalb der Bauzone (vgl. dazu im Einzelnen: BG-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004, Erw. 3.3). Dort gestaltet sich die Rechtslage mit der bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 24 RPG und dem besonderen Rechtsschutzkonzept (Art. 34 Abs. 1 RPG) indes grundlegend anders (vgl. dazu Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen - wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 2005 S. 356 f.); und es sind diesbezüglich auch im Kanton Luzern schon seit längerer Zeit Bestrebungen hinsichtlich einer zweckmässigen Koordination der Standorte im Gang (vgl. die Darlegungen des Regierungsrates vom 17.1.2000 betreffend das Postulat Bucher, GR 2000 S. 56 f.). Für Standorte innerhalb der Bauzone wird in den Empfehlungen des Bundes Folgendes festgehalten (S. 2): Grundsätzlich werden kommerziell genutzte Funknetze wie Mobilfunk oder drahtlose Festnetzanschlüsse vorwiegend dort aufgebaut, wo sich die Benutzer befinden. Dies ist vor allem innerhalb des Siedlungsgebietes und entlang der Verkehrswege zwischen diesen Gebieten der Fall. Innerhalb des Siedlungsgebietes muss häufig relativ viel Netzkapazität zur Bewältigung des Kommunikationsaufkommens bereitgestellt werden. Dies führt innerhalb des Siedlungsgebietes zu einer höheren Antennendichte als ausserhalb. Die einzelnen Antennen können oft so installiert werden, dass sie nicht ohne Weiteres auffallen und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Innerhalb der Bauzone ist daher eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte nicht generell anzustreben. Dies wäre aufgrund der Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ohnehin oft gar nicht möglich. Entsprechende Grundsätze haben zwischenzeitlich Aufnahme in die UMTS-Konzessionen gefunden (vgl. BAKOM, \"Faktenblatt\" UMTS, S. 5 ). c) Zu erwähnen ist sodann der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufene § 48 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736), der wie folgt lautet: § 48 Antennen und vergleichbare Anlagen Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten. Diese Bestimmung geht zurück auf die Änderung von § 143 PBG (Antennen und vergleichbare Anlagen) in der Fassung vom 8. Mai 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002. Die dazu ergangene Botschaft des Regierungsrates vom 20. Oktober 2000 (B 76) enthält in Zusammenhang mit § 143 Abs. 2 PBG Aussagen über die Notwendigkeit einer kantonalen Norm zum Orts- und Landschaftsbildschutz. Ferner wird darauf verwiesen, dass der Schutz vor Strahlung abschliessend durch die am 1. Februar 2000 in Kraft getretene NISV geregelt werde und für weitergehende kantonalrechtliche Bemühungen in diesem Bereich kein Raum bestehe. Angesichts der Wichtigkeit des Schutzgutes der Gesundheit rechtfertige es sich jedoch, in Abs. 3 des § 143 PBG deklarativ auf die zu beachtenden Umweltrechtsbestimmungen des Bundes zu verweisen (GR 2001 S. 269, Separatum S. 48). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung, sowohl in der vorberatenden Kommission als auch im Plenum, wurde gefordert, die Betreiber solcher Anlagen (namentlich für Mobilfunktelefonie) zur gemeinsamen Nutzung von Standorten zu verpflichten (GR 2001 S. 399 f. und S. 882; vgl. ferner: Protokolle der Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie über die Sitzungen vom 14.12.2000 und 5.4.2001). Das entsprechende Anliegen blieb im Grossen Rat ohne Erfolg, doch sah sich der Regierungsrat offenbar dazu veranlasst, den hier in Rede stehenden § 48 PBV zu erlassen. Den Materialien ist zu entnehmen, dass damit vorab die Standorte \"ausserhalb des Siedlungsgebietes\" angepeilt wurden (GR 2001 S. 399 und die erwähnten Kommissionsprotokolle). Dies erstaunt insofern, als dort der Bedarf nach einer besonderen Koordinationsnorm - wie ausgeführt - aufgrund von Art. 24 RPG und der dazu bestehenden Praxis nicht besteht (vgl. BG-Urteil 1A.62/2001 vom 24.10.2001 Erw. 6c; 1A.264/2000 vom 24.9.2002 Erw. 9.3; LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2c). Im Wortlaut des § 48 PBV findet ein derartiger Bezug auch keinen Niederschlag. Vielmehr ist aufgrund des Hinweises auf den Bevölkerungsschutz darauf zu schliessen, dass sich § 48"}