{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n Einrichtungen und Geräte, deren Sicherheit nicht bereits durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. Es fallen darunter nicht nur Maschinen, Einrichtungen und Geräte an Arbeitsstätten, sondern auch Haushalt-, Sport-, Spiel-, Bastel- sowie in der Freizeit benutzte Geräte. Die Aufzählung in Art. 2 Abs. 1 STEG ist dementsprechend nicht abschliessend (vgl. BG-Urteil 2A.504/2000 vom 28.2.2001 Erw. 3a/aa). b) Ausgehend hievon besteht Grund zur Annahme, dass auch Mobilfunkantennen dem Geltungsbereich des STEG unterliegen. Wie es sich im Einzelnen damit und mit den Vorgaben der Fernmeldeanlageverordnung verhält, kann jedoch dahinstehen. Die dadurch vorgegebene Prüfung bezieht sich auf die Inverkehrsetzung oder das Anpreisen von Einrichtungen und Geräten. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Zu Recht wird denn auch nicht geltend gemacht, die entsprechende Prüfung habe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen (vgl. dazu die Verordnung vom 12.6.1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.115). Bemängelt wird hingegen, dass die Vorinstanz das Fehlen der Konformitätserklärung nicht berücksichtigt habe. Damit verkennen indes die Beschwerdeführer die Aufgabe der Baubewilligungsbehörde. Diese hat das Bauvorhaben gemäss § 195 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) - in Konkretisierung von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) - auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Nutzungsvorschriften zu überprüfen. Darunter fallen all jene Bestimmungen, die raumordnungsrelevante Anforderungen an Bauvorhaben enthalten (LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 2). Dazu gehören die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen nicht. Soweit es um Vorsorge und Schutz des Publikums, mithin der Bevölkerung geht, werden diese Aspekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der Anwendung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (NISV, SR 814.710) vom 23. Dezember 1999 und den darin vorgegebenen Grenzwerten berücksichtigt. 6.- In grundsätzlicher Hinsicht halten die Beschwerdeführer dafür, der Aufbau eines neuen Telekommunikationsnetzes stelle eine komplexe Aufgabe mit erheblichen Auswirkungen und hohem Koordinationsbedarf dar, der nur über Richtpläne sichergestellt werden könne. Es sei an den Behörden, für die nötige Koordination zu sorgen. Dem Baugesuch könnten keine solchen Bemühungen entnommen werden, womit es auch in diesem Punkt unvollständig sei. a) Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 (Erw. 6) zur Frage der Richtplanpflichtigkeit eines gesamten Mobilfunkantennennetzes geäussert (vgl. URP 2002 S. 62 ff.). Dabei hat es zum einen auf die Komplexität und die hohe Raumwirksamkeit des Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze mit entsprechendem Koordinationsbedarf verwiesen. Gleichzeitig hat es indes die Frage aufgeworfen, ob ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben erforderlich und möglich sei. Grundsätzlich obliege es den privaten Mobilfunkbetreibern und nicht dem Gemeinwesen, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Aufgabe der Planung durch Bund und Kantone sei es dagegen, die gebotene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- wie im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt würden. Schliesslich verweist das Bundesgericht auf Empfehlungen für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunk, die generelle Verhaltensregeln für Betreiberfirmen bei der Planung und beim Bau von Antennenanlagen sowie besondere Anforderungen an Bewilligungen ausserhalb der Bauzone enthalten würden. Ferner auf die im Hinblick auf eine Koordination der Antennenstandorte ergangene Pflicht zur Meldung der Daten sämtlicher existierender und geplanter Antennenanlagen und deren Offenlegung im Internet (vgl. zum Ganzen auch die Wiedergabe und Kritik von Griffel, Mobilfunkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und Umweltschutz, URP 2003 S. 136 f.; Gerber, Téléphonie mobile dans la jurisprudence du Tribunal fédéral: aspects de droit public, URP 2004 S. 739 ff.). b) Der geltende kantonale Richtplan enthält keine Aussagen zur Mobilfunktechnologie, dies im Unterschied zu neueren Planwerken in anderen Kantonen (vgl. etwa den Kanton St. Gallen, dazu den Prüfungsbericht vom 3.12.2002, S. 19 , indes mit Aussagen vorab zu Standorten ausserhalb der Bauzone). Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung bleibt dieses Manko für die Bewilligung der strittigen Anlage jedoch folgenlos. Im Raum stehen indes die vom Bundesgericht"}