{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-374-1_2005-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2442", "Checksum": "c48ed054074601b6b3862b04870e6553"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 374_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.08.2005 V 04 374_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) im Baubewilligungsverfahren betreffend eine Mobilfunkanlage eine Stellungnahme zum Standortdatenblatt abgibt, hat dies in Kenntnis der erhobenen Einsprachen zu geschehen. Heilung des Mangels im Verfahren vor Verwaltungsgericht (Erw. 4c). \r\nIm Baubewilligungsverfahren sind die Sicherheits- und Gesundheitsaspekte gemäss BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. 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März 1976 (STEG; SR 819.1) nicht zu prüfen (Erw. 5). \r\nZur Frage der Koordination von Antennenstandorten und Richtfunkantennen (insbesondere innerhalb der Bauzonen) und zum Gehalt von § 48 PBV (Erw. 6). \r\nZur Einhaltung der bewilligten Senderichtungen: Die Sicherstellung kann mittels technischer Vorkehren oder allenfalls mittels unangekündigter und wiederholter Kontrollen erfolgen. Der Entscheid über die zu treffende Massnahme obliegt der Baubewilligungsbehörde (Erw. 9).\r\nZur Frage der notwendigen Angaben für die Bewilligung von Richtfunkantennen (Erw. 10a). | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Die A plant den Bau einer GSM/UMTS-Basisstation (mit je drei Antennen im Frequenzband von 900 bzw. 2100 MHz sowie vier Richtfunkantennen) auf der in der Geschäfts- und Wohnzone gelegenen Parzelle Nr. x. Nach entsprechendem Baugesuch fand vom 8. bis 29. September 2003 ein erstes Auflageverfahren statt. In der Folge verlangte die in das Verfahren einbezogene kantonale Dienststelle Umwelt und Energie (damals noch Amt für Umweltschutz) die Überarbeitung des Standortdatenblattes, ohne die Leitbehörde darüber zu informieren. Nach Erhalt der Stellungnahme der Dienststelle zum angepassten Standortdatenblatt (Fassung vom 20.10.2003) führte der Gemeinderat vom 9. Dezember 2003 bis Januar 2004 ein weiteres Auflageverfahren durch. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 erteilte er schliesslich die Baubewilligung unter diversen Auflagen und Bedingungen. Die Einsprachen wies er ab, soweit er auf sie eintrat oder sie nicht an den Zivilrichter verwies. Gegen diesen Entscheid führen mehrere Nachbarn und Grundstückeigentümer innerhalb der legitimationsbegründenden Distanz (918 m) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Aus den Erwägungen: 4.- c) Die Beschwerdeführer kritisieren sodann, dass die Stellungnahme der Dienststelle zum Standortdatenblatt (Version 20.10.2003) ohne Einsicht in die Einsprachen ergangen sei, nachdem der Gemeinderat das Auflageverfahren diesbezüglich erst vom 9. Dezember 2003 bis Januar 2004 durchgeführt habe. Diese Kritik ist begründet: Der Dienststelle lagen bei ihrer Beurteilung zwar die Einsprachen vor, und sie hat sich in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. November 2003 auch dazu geäussert (vorinstanzl. Bel. 4). Dabei handelte es sich freilich um die Einsprachen, die im Zuge der ersten öffentlichen Auflage ergingen, als das Standortdatenblatt in einer anderen Fassung vorgelegen hatte. Das auf Geheiss der kantonalen Fachstelle revidierte Standortdatenblatt war danach Gegenstand einer zweiten öffentlichen Auflage, doch sind deren Ergebnisse der Dienststelle nicht zugegangen. Dies bestätigt auch die Dienststelle vor Verwaltungsgericht. Damit hat sie aber ihre Stellungnahme gestützt auf unvollständige Grundlagen abgegeben. Zwar ist sie aufgrund der ihr obliegenden Offizialtätigkeit zur umfassenden Prüfung des Standortdatenblattes gehalten. Gerade die in den Einsprachen enthaltenen Vorbringen sind indes geeignet, diese Prüfung auf Gesichtspunkte auszudehnen, mit deren Einbezug zum voraus nicht zu rechnen war. Damit besteht im Sinne des Koordinationsgebotes Gewähr, dass Baubewilligungsbehörde und kantonale Fachstelle in ihren Beurteilungen von denselben Grundlagen ausgehen. Zugleich vermag die letztere auf diesem Weg einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung der Baubewilligungsbehörde zu leisten. Die Information der Dienststelle über die Einsprachen und deren Inhalt entspricht denn auch der Regel. Soweit dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die im Rahmen der Neuauflage ergangenen Einsprachen unterblieben ist, erweist sich das vorinstanzliche Verfahren als mangelhaft. Trotzdem besteht kein Anlass zur Wiederholung des Verfahrens. Denn die Dienststelle hat vor Verwaltungsgericht eine erneute Vernehmlassung zu den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgegeben (amtl. Bel. 13), sodass der Mangel im Gerichtsverfahren geheilt werden kann. In Zusammenhang mit der Kostenverlegung wird allenfalls darauf zurückzukommen sein. 4.- d) (...) 5.- In der Sache selbst berufen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG; SR 819.1) sowie auf verschiedene Richtlinien. Bei der strittigen Antennenanlage handle es sich um eine Maschine, weshalb von Gesetzes wegen eine Konformitätserklärung nötig sei, die auf einer technischen Dokumentation beruhe. a) Nach Art. 1 Abs. 1 STEG ist dieses Gesetz anwendbar auf das Anpreisen und Inverkehrbringen technischer Einrichtungen und Geräte. Solche dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den (vom Bundesrat festzulegenden) grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein (vgl. Art. 3 f. STEG). Fernmeldeanlagen müssen sodann verschiedene grundlegende Anforderungen erfüllen, die in Art. 7 der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 14. Juni 2002 definiert sind (FAV, SR 784.101.2). Die betreffenden Bestimmungen zielen auf den Schutz der Marktteilnehmer ab. Ihr Anwendungsbereich ist weit und umfasst alle technischen"}