3.- bis 8.- (...) 9.- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der im September 2004 ausgesprochenen Entlassung das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einzelnen Exponenten des Kirchenrates ganz erheblich belastet war. Dies betraf zum einen den Pfarrer, mit dem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keine gemeinsame Gesprächsbasis mehr finden konnte. Zum andern aber auch die Kirchmeierin, die sich um die administrativen Belange der Kirchgemeindeverwaltung zu kümmern hatte und die aufgrund ihrer Präsenz und ihres Zuständigkeitsbereichs für den Beschwerdeführer häufige und nahe liegende Anlaufstelle war.