Selbst die Richtlinien der Kantonalkirche sprechen von Vertrag, und der streitbetroffene "Anstellungsvertrag" ist denn auch offensichtlich in enger Anlehnung an das darin enthaltene Muster abgefasst worden. Da das geltende Recht einen Vertrag nicht zulässt, ist dieser "Anstellungsvertrag" in Bezug auf die Wahl des vor Verwaltungsgericht zu beschreitenden Verfahrens als mitwirkungsbedürftige Verfügung (vgl. § 8 Abs. 1 PG) zu interpretieren (vgl. BG-Urteil 2P.56/2005 vom 20.9.2005, Erw. 3.4.2).