Danach kann ein Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden, wenn a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist, b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird, c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung gestellt werden muss, d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird, e. die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird oder f. das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getragen wird. Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Damit bleibt kein Raum für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses.