Und was darunter zu verstehen ist, hat der Regierungsrat in § 4 der Personalverordnung vom 24. September 2002 (PVO; SRL Nr. 52) konkretisiert. Danach kann ein Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden, wenn a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist, b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird, c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung gestellt werden muss, d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird, e. die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird oder f. das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getragen wird.